Als Absetzung für Abnutzungen (kurz AfA) wird die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet.

Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, verursachen die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts keine Vermögensminderung des Steuerpflichtigen. Das erworbene Wirtschaftsgut tritt lediglich an die Stelle des Kassenbestandes oder des Bankguthabens, mit welchem das neue Wirtschaftsgut erworben oder hergestellt wurde. Diese Ersetzung tritt sowohl bei der Erzielung von Gewinneinkünften als auch bei der Erzielung von Überschusseinkünften ein.

Handelt es sich bei dem angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut des Anlagevermögens um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so stellt zwar nicht die Anschaffung oder die Herstellung, aber die Abnutzung des Wirtschaftsgutes eine durch die Erzielung von Einkünften veranlasste Vermögensminderung des Steuerpflichtigen dar, da der Abnutzung im Vermögen des Steuerpflichtigen kein gleichwertiges Äquivalent entgegentritt. Solche Abnutzungen sind dem Grunde nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten. „Abgesetzt" werden kann jedes Jahr der Teil der Kosten, der sich bei einer Verteilung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt.

Die Wertminderung verringert die Einkünfte, die wiederum Grundlage des zu versteuernden Einkommens sind.

Die Absetzung für Abnutzung richtet sich nach zwei Faktoren:

  • Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der
  • betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

Aus diesen Variablen ist nach den folgenden gesetzlich möglichen Varianten die Absetzung zu ermitteln:

AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung)
Die Grundregel sieht die Absetzung in konstant hohen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung) vor. Die Anschaffungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes (WG) werden dabei gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt. Damit wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben. Zu unterscheiden ist dabei der Abschreibungssatz (jährlicher Abschreibungsprozentsatz, der sich aus der Rechnung 100 Prozent / Nutzungsjahre ergibt) und der Abschreibungsbetrag (Anschaffungswert / Nutzungsdauer), wobei die Nutzungsdauer gesetzlich vorgeschrieben ist.

AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung)
Die steuerrechtlich einzig zulässige Ausnahme bei der Berechnung mehrjähriger Absetzungsbeträge war bis 2007 (und nochmals in den Jahren 2009 und 2010) die geometrisch-degressive Absetzung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in einem besonderen Verzeichnis geführt werden.

Bei der degressiven AfA wird ein fester Prozentsatz in jedem Jahr erneut vom Buchwert des Vorjahres abgezogen. Dabei darf der Prozentsatz ein festgelegtes Vielfaches des bei der linearen AfA anzuwendenden Abschreibungsprozentsatzes (= 100 % / Jahre der Nutzung) und einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen.

Im Laufe des letzten Jahrzehnts wurden die Höchstsätze für die Abschreibung vom Gesetzgeber mehrfach geändert.

 


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