Zum 1. Januar 2009 wurde in Deutschland durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge eingeführt. Die Einführung der Abgeltungsteuer bedeutet einen Systemwechsel von der synthetischen Einkommensteuer (alle Einkunftsarten werden mit dem gleichen Steuersatz besteuert) hin zu einer dualen Einkommensteuer (Erwerbs- und Kapitaleinkommen unterliegen unterschiedlichen Steuersätzen).

Die Abgeltungsteuer wird als Quellensteuer erhoben. Mit der einbehaltenen Steuer gilt für den Privatanleger seine Steuerpflicht als „abgegolten“. Die so versteuerten Kapitalerträge werden nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung erfasst. Statt mit dem persönlichen Steuertarif des Steuerpflichtigen werden die Einkünfte unabhängig von ihrer Höhe mit dem Steuersatz von 25 % versteuert.

Grundlegend ist die Abkehr vom Nettoprinzip. Die Überschusseinkünfte aus Kapitalvermögen können weder durch tatsächliche Werbungskosten noch durch den allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag gemindert werden. An deren Stelle soll der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (vor Einführung der Abgeltungsteuer ebenfalls pauschal 801 €) eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sicherstellen.

Für Kapitalerträge, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden, hat die einbehaltene Steuer keine Abgeltungswirkung.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ab 2009 auch private Veräußerungsgewinne sowie Stillhaltergeschäfte und sonstige Zahlungen aus Wertpapieren und Derivaten, nicht jedoch von Währungsgeschäften und nicht für Derivate mit physikalischer Lieferung von Währung im Moment der Ausübung. Damit sind Gewinne, die bisher nur im Rahmen der Spekulationsgeschäfte steuerlich erfasst wurden, erstmals auch bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerpflichtig. Einkommen aus Anlagen im Wirtschaftsgut „Währung“ (zum Beispiel Devisenkursgewinne auf Fremdwährungskonten) bleiben weiterhin nach § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Kapitaleinkünfte durch Veräußerungsgewinne, bei denen der Kaufvorgang bis zum 31. Dezember 2008 stattfand, sind gemäß § 52a Abs. 10 EStG mit wenigen Ausnahmen (z. B. Zertifikate) nicht von der Neuregelung betroffen.

Der Abgeltungsteuersatz beträgt gemäß § 43a Abs. 1 EStG 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Abgeltungsteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 % der Abgeltungsteuer). Das ergibt eine Gesamtbelastung mit Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 % ohne Kirchensteuer.

Bei zusätzlicher Kirchensteuerpflicht wird die Abgeltungsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer ermäßigt (§ 43a Abs. 1 S. 2 EStG), wodurch der für anderweitige Einkünfte nach wie vor mögliche Sonderausgabenabzug der gezahlten Kirchensteuer in den Folgejahren hier bereits im Jahr des Entstehens der Kapitalerträge berücksichtigt wird.

 


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