Fälligkeit ist ein Rechtsbegriff, die den Zeitpunkt bezeichnet, von dem ab ein Gläubiger einen Anspruch geltend machen kann und der Schuldner ihn erfüllen muss.

Dieser Zeitpunkt ist meist vertraglich geregelt, kann sich aber auch aus den Umständen ergeben. Trifft beides nicht zu, kann der Gläubiger im deutschen Recht nach § 271 Abs. 1 BGB den Anspruch sofort geltend machen, sofern er seinen Teil der Gegenleistung erbracht hat. Haben die Parteien einen Zeitpunkt bestimmt, darf der Schuldner seine Leistung im Regelfall vorher erbringen. Leistet der Schuldner bei Fälligkeit einer Leistung nicht auf diese, kann er in Verzug geraten. Voraussetzung hierfür ist eine Zahlungsaufforderung mit angemessener Frist. Unter besonderen Umständen entfällt die Notwendigkeit einer Zahlungsaufforderung jedoch und er gerät sofort in Verzug. Dies gilt, wenn die Leistung für ein bestimmtes Kalenderdatum vorgesehen war, der Schuldner die Leistung verweigert oder es unter Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner gerechtfertigt ist.

Regelmäßig werden im Falle des Verzuges Säumniszuschläge und/oder Mahngebühren erhoben, als auch ist ein möglicher Verzugsschaden auszugleichen.

 


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