Immobilien - Lexikon
Das Immobiliengeschäft von heute ist ein komplexes und hoch professionelles Metier, in dem Fachbegriffe an der Tagesordnung sind. Wir sammeln und erläutern hier nach und nach die wichtigsten Ausdrücke für Sie.
Schuldrecht
Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer juristischen oder natürlichen Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen (vergleiche Anspruch).
Verbraucher
Als Verbraucher oder Konsument wird eine natürliche Person bezeichnet, die eine oder mehrere Waren oder Dienstleistungen zur eigenen privaten Bedürfnisbefriedigung käuflich erwirbt.
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt: AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei (dem Vertragspartner) bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags (umgangssprachlich „Kleingedrucktes" oder „das Kleingedruckte" genannt) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden.
Juristische Person
Eine juristische Person oder auch juristische Einheit ist ein Zusammenschluss von Personen oder eine Vermögensmasse, die Rechtsfähigkeit besitzt und deren Vermögen vollständig vom Vermögen der Mitglieder oder Gesellschafter getrennt ist. Grundform der juristischen Person des Privatrechts ist der eingetragene Verein (e. V.). Andere juristische Personen, etwa die GmbH, die Aktiengesellschaft und die eingetragene Genossenschaft, bauen auf dieser Grundform auf. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung bei einem bei Gericht geführten Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister).
Natürliche Person
Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten. Gegensatz zur natürlichen Person ist die juristische Person. Rechtssubjekte wie die natürliche Person haben die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; sie besitzen Rechtsfähigkeit.
Mit der Vollendung seiner Geburt wird ein Mensch rechtsfähig und durch die Erstellung einer Geburtsurkunde entsteht seine natürliche Person. Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem Tod.
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Privatrecht
Privatrecht ist ein Rechtsgebiet, das Beziehungen zwischen rechtlich – nicht zwingend auch wirtschaftlich – gleichgestellten Rechtssubjekten regelt. Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht bzw. Zivilrecht werden oft synonym zu Privatrecht verwendet, bezeichnen genau genommen allerdings nur einen Teil desselben (nämlich das Gebiet „Allgemeines Privatrecht").
Öffentliches Recht
Das öffentliche Recht ist zunächst derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten regelt. Im Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Ferner umfasst das öffentliche Recht sämtliche Rechtsmaterien, die die Organisation und Funktion des Staats betreffen, wie z. B. Klagen über Strafzettel für Ordnungswidrigkeiten oder über das Dienstverhältnis bei Beamten.
Wohnungseigentumsgesetz
Das bundesdeutsche Wohnungseigentumsgesetz (WEG, seltener auch WoEigG) vom 15. März 1951 regelt im Falle einer entsprechenden formellen Teilung eines Grundstücks durch Teilungserklärung das Eigentum an den einzelnen Wohnungen oder Gebäuden (Wohnungseigentum), an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Flächen (Teileigentum) und das Gemeinschaftseigentum am gemeinsamen Gebäude oder Grundstück.
BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es bildet mit seinen Nebengesetzen (z. B. Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) das allgemeine Privatrecht. Gleichwohl bietet es keine vollständige Kodifikation des Zivilrechts.
VOB/A
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) - Die Arten der Vergabe sind in den §§ 3 und 3a der VOB/A genannt. Es sind dies:
Die Öffentliche Ausschreibung – ab Erreichen der Schwellenwerte Offenes Verfahren genannt -. Hierbei werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.