Das bundesdeutsche Wohnungseigentumsgesetz (WEG, seltener auch WoEigG) vom 15. März 1951 regelt im Falle einer entsprechenden formellen Teilung eines Grundstücks durch Teilungserklärung das Eigentum an den einzelnen Wohnungen oder Gebäuden (Wohnungseigentum), an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Flächen (Teileigentum) und das Gemeinschaftseigentum am gemeinsamen Gebäude oder Grundstück.

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt kein Eigentum an realen Gebäudeteilen und weist eigentumsrechtlich alle auf einem Grundstück errichteten Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstücks ausschließlich dem Eigentümer dieses Grundstücks zu (§ 94 BGB), so dass an Gebäuden und erst recht an einzelnen Wohnungen kein selbständiges Eigentum bestehen kann. Das BGB sieht zwar in § 1093 ein Wohnungsrecht vor, dies kann aber den Zweck der Aufteilung eines Gebäudes in eigene Wohnungen (sog. Sondereigentum) nicht erfüllen.

Die Regelungen des BGB erwiesen sich daher als zu unflexibel. Nach dem Zweiten Weltkrieg zwang der Wohnraumbedarf dazu, Formen zu finden, wie Wohnraumsuchende an dessen Finanzierung beteiligt, zugleich aber auch einen realen Gegenwert als Eigentümer erhalten konnten. Diese Möglichkeit wurde durch das Gesetz im Jahre 1951 geschaffen.

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt insbesondere:

  1. die Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 bis 9 WEG),
  2. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 bis 19 WEG),
  3. die Verwaltung des Wohnungseigentums (§§ 20 bis 29 WEG),
  4. das Wohnungserbbaurecht (§§ 30) und das Dauerwohnrecht (§§ 31 bis 42 WEG),
  5. sowie Verfahrensvorschriften im Zusammenhang Wohnungseigentum (§§ 43 bis 50 WEG).


Das Eigentumsrecht wird in dabei nach § 1 WEG in Wohnungseigentum, Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum unterschieden.

 


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