Privatrecht ist ein Rechtsgebiet, das Beziehungen zwischen rechtlich – nicht zwingend auch wirtschaftlich – gleichgestellten Rechtssubjekten regelt. Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht bzw. Zivilrecht werden oft synonym zu Privatrecht verwendet, bezeichnen genau genommen allerdings nur einen Teil desselben (nämlich das Gebiet „Allgemeines Privatrecht").

 

Das Privatrecht steht in der Rechtswissenschaft neben dem Öffentlichen Recht (einschließlich des Strafrechts). Das Privatrecht sieht – im Gegensatz zum Öffentlichen Recht – eine aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit des Willens vor, die es dem Einzelnen grundsätzlich gestattet, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten (oder auch darauf zu verzichten). Diese Freiheit kann allerdings durch eine Vielzahl von tatsächlichen Gegebenheiten eingeschränkt sein, etwa durch ein Monopol oder die finanzielle Leistungskraft des Einzelnen. Sie ist jedoch, davon unabhängig, für das Privatrecht prägend, weil sie eine Gestaltung des Rechts ohne staatlichen Einfluss zulässt. – Eines der wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel ist der privatrechtliche Vertrag.

Das Privatrecht gliedert sich zuoberst in

  • Allgemeines Privatrecht (auch Zivil-/Bürgerliches Recht) und
  • Sonderprivatrecht (oder Sonstiges Privatrecht).

 

Während im Bürgerlichen Recht die grundlegenden Regeln über die Personen, die Sachen und die Schuldverhältnisse festgelegt sind, wird das Sonderprivatrecht – das gelegentlich auch mit dem Wirtschaftsprivatrecht zusammengefasst wird – ausführlich geregelt besonders durch das Handelsrecht, das Arbeitsrecht, das Mietrecht und anderen – sehr detaillierten – Rechtsgebieten.

 


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