Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt: AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei (dem Vertragspartner) bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags (umgangssprachlich „Kleingedrucktes" oder „das Kleingedruckte" genannt) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. 

 

Allerdings werden AGB nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn die Einbeziehung wirksam erfolgt ist. In AGB dürfen auch grundsätzlich keine von der wesentlichen Erwartung abweichenden Regelungen getroffenen werden. Geregelt ist die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen im §§ 305 ff. BGB. Die Einschränkungen finden sich insbesondere in § 305c, § 307, § 308 und § 309 BGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen bewirken, dass der Vertragsschluss durch ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Sie können im Schuldrecht neue, im Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen regeln.

Wann allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteile des Vertrages werden, richtet sich in erster Linie danach, ob der Empfänger ein Verbraucher entsprechend § 13 BGB oder ein Unternehmer nach § 14 BGB ist.

  • Gegenüber Verbrauchern: AGB werden nur Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses darauf hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung berücksichtigt, vom Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Dritte Voraussetzung ist, dass der andere Teil sich mit den AGB einverstanden erklärt.
  • Für AGB zwischen zwei Unternehmern gilt dies jedoch nicht. Es bedarf hier lediglich einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung, das heißt es gelten die üblichen Voraussetzungen für das Zustandekommen von Verträgen. Mit eingeschlossen ist somit auch: Zur wirksamen Einbeziehung reicht hier jede auch nur stillschweigende Willensübereinstimmung.

 

 


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