Zinsbindungsfrist wird im Bankwesen der Zeitraum genannt, für den der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz fest vereinbart wird (Festzinsdarlehen), ohne dass sich aktuelle Marktzinsveränderungen auf den vereinbarten Zins auswirken. Der Begriff wird bei Krediten verwendet, deren Gesamtlaufzeit die Dauer der Zinsbindungsfrist übersteigt. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ist eine neue Zinsvereinbarung zu treffen.

Übliche Laufzeiten sind bei Immobilienfinanzierungen fünf, zehn, 15 oder 20 Jahre. Je länger die Zinsbindung eines so genannten Hypothekendarlehens ist, desto höher ist in der Regel – bei normaler Zinsstruktur - der vereinbarte Zinssatz. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist muss über eine Anschlussfinanzierung verhandelt werden.

Während der Zinsbindungsfrist ist eine Kreditkündigung durch den Kreditnehmer grundsätzlich ausgeschlossen. Nur bei einer über einen Zeitraum von zehn Jahren hinausgehenden Zinsbindungslaufzeit kann eine Kündigung bereits nach zehn Jahren mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Ist bei Verbraucherdarlehensverträgen das Darlehen nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert, so darf der Kreditnehmer nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Erhalt des Darlehens bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Kündigung trotz Zinsbindung kündigen.

Grundsätzlich sind Kreditinstitute nicht verpflichtet, grundpfandrechtlich besicherte Darlehen vor Ablauf der Zinsfestschreibungszeit zurückzunehmen. In begründeten Einzelfällen müssen Kreditinstitute einer vorzeitigen Rücknahme jedoch zustimmen. Bei Immobilienfinanzierungen sind Banken bei Verkauf der finanzierten Immobilie dazu verpflichtet, eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens durch den Kaufpreis - auch während der Zinsbindungsfrist - zu gestatten. Der Kreditnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf vorzeitige Ablösung eines Realkredits, wenn diese für eine (beabsichtigte) Grundstücksveräußerung erforderlich ist. Besondere Ausführungen zur Erforderlichkeit der Ablösung sind jedenfalls im Normalfall nicht notwendig, da es allgemein üblich ist, dass in einem Immobilienkaufvertrag die Verschaffung lastenfreien Eigentums vereinbart wird. Dabei haben Kreditinstitute jedoch das Recht, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.

 


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