Überbaubare Grundstücksfläche ist in Deutschland ein Begriff aus dem öffentlichen Baurecht. Er findet sich in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und ist Bestandteil der Festlegungen in einem Bebauungsplan (kurz B-Plan). Gebräuchlich sind auch Bezeichnungen wie Baufenster oder Baufeld. Die überbaubare Grundstücksfläche ist derjenige Teil eines Baugrundstücks, auf welchem entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und unter Beachtung der jeweiligen bauordnungsrechtlicher Vorschriften ein Bauwerk oder Gebäude errichtet werden darf.

Diese Fläche wird im Bebauungsplan zeichnerisch dargestellt und durch Baugrenzen sowie gegebenenfalls Baulinien (auch Fluchtlinien) begrenzt. Die Form der zeichnerischen Darstellung ist in der Planzeichenverordnung (PlanzV) geregelt. Nur innerhalb dieser Grundstücksteilfläche darf das Gebäude mit dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung errichtet werden. Die Bebauungstiefe ist in diesem Zusammenhang die maximale Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche. Sie gibt an, wie weit ein Grundstück ab der das Grundstück erschließenden Straße „nach hinten” bebaut werden darf. Diese Festsetzungen sind für Hauptgebäude (d. h. ohne Nebengebäude wie z. B. Garagen) rechtsverbindlich.

Neben der Bebauungstiefe wird auch die Bebauungsweise geregelt. Dabei handelt es sich um die Art und Weise wie Gebäude unter Einbeziehung der Geschosszahl angeordnet werden dürfen.

Das Baufenster im Bebauungsplan begrenzt bewusst die Bebauungsmöglichkeiten eines Grundstücks, um eine planerisch gewollte Positionierung von Gebäuden zu erreichen, und erfolgt aus städtebaulichen Überlegungen.

 


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