Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) ist ein im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen herausgegebenes dreiteiliges Klauselwerk. Es enthält Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber (Teil A), Regelungen für den Bauvertrag (Teil B) sowie allgemeine und gewerkespezifische weitere technische Vertragsbedingungen, die ATV (Teil C).

Die VOB ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, sondern ein von interessierten Fachkreisen erarbeitetes Vertragswerk. Der Teil B muss (jedenfalls von öffentlichen Auftraggebern) bei der Ausgestaltung von Bauverträgen explizit als Vertragsbestandteil vereinbart werden. Mit dem Teil B wird auch der Teil C Vertragsbestandteil. Die VOB/B übernimmt im Bauvertrag die Funktion Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne des BGB mit der Zielsetzung, allgemeingültige Regeln für das private Baurecht aufzustellen, weil das Werkvertragsrecht im BGB die komplexen Besonderheiten des privaten Baurechts nicht ausreichend berücksichtigt.

Teile der VOB/B halten der AGB-Kontrolle des BGB nicht Stand, womit sie eigentlich unwirksam wären. Da die VOB jedoch einen Ausgleich zwischen den Interessen der beiden Vertragsparteien darstellt, ist sie in ihrer Gesamtheit nicht der AGB-Kontrolle unterworfen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wurde jedoch der § 310 Absatz 1 Satz 3 BGB eingeführt, der bei einer Anwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern im Sinne des BGB die Unwirksamkeit eben solcher Klauseln bestimmt, die einer AGB-Kontrolle nicht standhalten.

Den neuen Namen führt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erst seit der Ausgabe 2002. Vor der Umbenennung hieß sie Verdingungsordnung für Bauleistungen. Die Abkürzung „VOB“ blieb unverändert.

 


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