Das Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der Grund, der zu einer Liegenschaft gehört.

In Deutschland ist der Begriff Grundstück nicht gesetzlich definiert (fehlende Legaldefinition) und wird umgangssprachlich vielfältig benutzt. Der juristische Begriff weicht hiervon ab. Der Begriff des Grundstücks wird im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht näher definiert, sondern als bekannt vorausgesetzt. Seine inhaltliche Bestimmung erhält er aus der Grundbuchordnung (GBO) und dem BGB: Als Grundstück bezeichnet man danach im deutschen Sachenrecht einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet ist. Das Grundbuch kann als „Personalfolium" oder als „Realfolium" aufgestellt sein. Beim Realfolium ist das Ordnungskriterium das Grundstück, während es beim Personalfolium der Eigentümer ist.

Vom Begriff des Grundstücks ist der des Flurstücks zu unterscheiden. Ein Grundstück besteht aus einem (einfaches Grundstück) oder mehreren (zusammengesetztes Grundstück) Flurstücken, die auch räumlich getrennt liegen können. Das Flurstück ist die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Ein Grundstück, das gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Gebäuden bebaut ist oder bebaut werden darf, wird auch als Baugrundstück bezeichnet.

Mehrere Grundstücke (im Rechtssinne) können im Grundbuch durch Erklärung des Eigentümers zu einem Grundstück vereinigt werden. Auch ist es möglich, ein Nebengrundstück (etwa nur mit der Garage bebaut) einem Hauptgrundstück (beispielsweise bebaut mit dem Haus) als Bestandteil im Grundbuch zuzuschreiben. Letztlich ist es auch möglich, von einem bestehenden Grundstück nach Vermessung und Zerlegung im Liegenschaftskataster eine Teilfläche abzuschreiben und ein neues, eigenes Grundstück in das Grundbuch einzutragen (Teilung).

Zum Grundstück gehören nach deutschem Recht die wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks und das Zubehör eines Grundstücks. Wesentliche Bestandteile sind Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks nach § 94 BGB sind:

  • Sachen, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, insbesondere Gebäude und
  • Erzeugnisse des Grundstücks, z.B. Pflanzen, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.

Zubehör eines Grundstücks sind bewegliche Sachen, die dauernd dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen und in einem bestimmten räumlichen Verhältnis zum Grundstück stehen (z.B. bei Ersatzteilen auf dem Grundstück einer Autoreparaturwerkstatt oder zum Wirtschaftsbetrieb bestimmtes Gerät und Vieh eines Landgutes).

Grund und Boden sowie die damit fest verbundenen Gebäude und bauliche Anlagen bilden eine sachliche und rechtliche Einheit, so dass diese grundsätzlich (Ausnahmen: Wohnungseigentum, Erbbaurecht) keinen unterschiedlichen Eigentümer haben können.

 


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