Der Begriff Bauliche Anlage findet im öffentlichen Baurecht Verwendung. Er wird sowohl in Bauordnungen deutscher Bundesländer als auch in § 29 des Baugesetzbuches verwendet. Er wird jedoch im Bauordnungsrecht anders als im Bauplanungsrecht des Baugesetzbuches definiert. Der Begriff bezeichnet allgemein Objekte, die vergleichsweise immobil sind. Damit sind Objekte gemeint, die entweder nicht ohne technische Hilfsmittel versetzt werden können oder zum vergleichsweise langfristigen Einsatz an einer Stelle verbleiben.

In einigen Bauordnungen wird der Begriff auch legaldefiniert. So definiert etwa § 2 Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung bauliche Anlagen als mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Aber auch ortsfeste Feuerstätten, Werbeanlagen, Fahrradabstellanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen oder Lagerplätze etc. können nach Satz 2 der Vorschrift bauliche Anlagen sein, selbst wenn sie nicht unter die Definition aus Satz 1 fallen. Wenn eine Anlage eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts ist, dann hat dies zur Folge, dass deren Errichtung oder Änderung in der Regel einer Baugenehmigung bedarf.

Im Bauplanungsrecht wird eine bauliche Anlage hingegen als eine Anlage verstanden, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und eine bodenrechtliche Relevanz aufweist.

"Bauliche Anlage" und "Bauwerk" sind von ihrem Inhalt nahezu synonyme Begriffe, "Gebäude" ist ein Unterbegriff.

 


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