Als Gartendenkmalpflege bezeichnet man die geistigen, technischen, handwerklichen und künstlerischen Maßnahmen, die zur Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmalen aus dem Bereich der Gartenkunst notwendig sind. Zur Gartendenkmalpflege gehört auch die Beurteilung der Denkmaleigenschaft anhand der in den Gesetzen festgelegten Kriterien (das Objekt muss nach vielen Landesdenkmalschutzgesetzen z. B. einer abgeschlossenen Epoche angehören), sowie die kulturhistorische Einordnung der Gartendenkmale.

Es gibt in der Gartendenkmalpflege zwar viele Überschneidungen mit der Archäologischen Denkmalpflege (auch Bodendenkmalpflege genannt) und der Bau- und Kunstdenkmalpflege. Die Gartendenkmalpflege bedient sich aber auch ganz eigener Verfahren und wendet Maßnahmen in besonderer Ausprägung an, die durch die Besonderheiten pflanzlicher, also lebender, Objekte und den veränderlichen Strukturen der Natur bedingt sind.

Der historische Garten ist ein Bauwerk, das vornehmlich aus Pflanzen, also lebendem Material, besteht, folglich vergänglich und erneuerbar ist. Sein Aussehen resultiert aus einem ständigen Kräftespiel zwischen jahreszeitlichen Wechsel, natürlicher Entwicklung und naturgegebenem Verfall einerseits und dem künstlerischen sowie handwerklichen Willen andererseits, der darauf abzielt, seinem Zustand Dauer zu verleihen."

– Art. 2 der Charta von Florenz

Objekt der Gartendenkmalpflege sind nicht nur Gärten, sondern alle Objekte im nicht bebauten Raum (Freiraum), welche die Voraussetzungen eines Denkmals erfüllen und aus Pflanzen bestehen oder pflanzliche Elemente beinhalten. Dies umfasst im letztgenannten Fall dann also auch nicht-pflanzliche Bestandteile.

Denkmalwürdig können nicht nur die bekannten feudalen Gärten und Parks, sondern auch öffentliche und private Anlagen aus nachfolgenden Zeiten sein (sogar aus der Nachkriegszeit, da diese zunehmend als abgeschlossene Epoche gewertet wird), egal welche Gestaltungsrichtung, welchen Zweck und Nutzung sie hatten, und selbst dann, wenn sie früher oder derzeit nur wenig Bekanntheit erlangt haben.

Das Aufgabengebiet kann vom geschichtlich bedeutsamen Einzelbaum (z. B. einer Tanzlinde), dem Erhalt einer Allee, eines Barock- oder Landschaftsgartens, eines Friedhofs, usw., bis zur Erhaltung riesiger Kulturlandschaften (z. B. Dessau-Wörlitzer Gartenreich) gehen.

 


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