Ein Bodendenkmal ist neben dem Baudenkmal, Gartendenkmal und beweglichem Denkmal eine Unterart des Kulturdenkmals. Bodendenkmäler sind im Boden liegende Überreste früherer Befestigungsanlagen, Siedlungen, Grenzziehungen, Kult- und Bestattungsplätze, Produktionsstätten, Wirtschaftsbetriebe oder Verkehrswege.

Bodendenkmäler werden in Deutschland durch die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer definiert. Die Gesetzgebungskompetenz für Denkmalschutz und Denkmalpflege liegt bei den Bundesländern. Sie ist Teil der so genannten „Kulturhoheit" der Länder. So gibt es in Deutschland 16 Denkmalschutzgesetze, die die Begriffe des Kulturdenkmals und des Bodendenkmals festlegen. Die Gesetze sind im Detail unterschiedlich, beruhen aber auf ähnlichen Grundprinzipien.

Bodendenkmäler sind danach im Boden oder auch in einem Gewässer verborgene bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen (auch tierischen und pflanzlichen) Lebens handelt. Ausgrabungen, Befunde und Funde sind Hauptquellen der wissenschaftlichen Erkenntnis zu diesen Denkmälern. Angaben zum Alter von Bodendenkmalen machen nur einzelne Denkmalschutzgesetze.

Alle 16 Gesetze definieren den Denkmalschutz und den Erhalt der Bodendenkmäler als „Öffentliches Interesse".

Das Denkmalrecht kennt unterschiedliche Vorschriften für Boden- und Baudenkmäler, da Baudenkmäler in der Regel sichtbar sind und in ihren Belangen leichter berücksichtigt werden können als Bodendenkmäler, die oft unbekannt sind und erst im Laufe einer Baumaßnahme ans Tageslicht treten.

In den meisten Bundesländern gibt es für Bodenfunde ein "Schatzregal", das inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Es räumt dem Staat das Eigentum an (ausgewählten) Bodenfunden ein.

Die aktuellen Versionen des jeweils gültigen Denkmalschutzgesetzes für jedes Bundesland sind am ehesten erreichbar über die Websites der Landesämter für Denkmalpflege und der Obersten Denkmalschutzbehörden.

International relevant ist die Europäische Konvention zum Schutz des archäologischen Erbes (Konvention von Malta) vom 16. Januar 1992.

 


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