Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist in Deutschland die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Begründet wird die Gemeinschaft durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG oder durch Teilung nach § 8 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist teil-rechtsfähig. Trotz mancher Gemeinsamkeit ist die WEG keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern ein Verband eigener Art.
Wenn Wohnungseigentum durch Teilung nach § 8 WEG neu entsteht, ist in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt (Grundbucheintragung neuer Eigentümer) eine Wohnungseigentümergemeinschaft vorhanden. Hier hat die Rechtsprechnung (in ähnlicher Weise wie im Gesellschaftsrecht) die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft geschaffen.
Die WEG obliegt die Verwaltung den Wohnungseigentümern und dem Verwalter. In kleinen Wohnungseigentümergemeinschaften (wenige Miteigentümer bzw. Wohnungen) wird bisweilen kein Verwalter bestellt. In den meisten Gemeinschaften ist jedoch ein Verwalter bestellt, der die praktische Verwaltungsarbeit leistet. Oft wird eine Gesellschaft (z. B. GmbH oder KG) zur Verwalterin bestellt; in diesen Fällen spricht man von der Wohnungseigentumsverwaltung.
Gewöhnliche Rechtsgeschäfte tätigt die Wohnungseigentumsverwaltung bzw. deren gesetzlicher Vertreter (bspw. die Geschäftsführung). Dazu kann die Beauftragung, Anstellung und Beaufsichtigung von Dienstleistern oder Personal (z. B. Hausmeister oder Reinigungskräften) gehören. Das Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer unterliegt nicht der Verwaltung durch die Gemeinschaft oder den Verwalter.
Das oberste Beschluss-, Willensbildungs- und Selbstverwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Wohnungseigentümerversammlung. Diese muss mindestens einmal im Jahr vom Verwalter einberufen werden.