Bestandsschutz (im Baurecht) bezeichnet den rechtlichen Schutz für bauliche Anlagen gegenüber nachträglichen staatlichen Anforderungen.
Der baurechtliche Bestandsschutz gliedert sich in einfachgesetzlichen und übergesetzlichen Bestandsschutz. Im Unterschied zum einfachgesetzlichen Bestandsschutz, ist der übergesetzliche Bestandsschutz eine richterrechtliche Rechtsfigur, die aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG entwickelt wurde. Art.14 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Freiheit des Einzelnen, auf seinem Grundstück zu bauen, sondern auch eine bereits errichtete bauliche Anlage als eigentumsfähige Sache. Aus diesem Grund unterscheidet man den übergesetzlichen Bestandsschutz wiederum in aktiven und passiven Bestandsschutz.
Wie der Begriff passiver Bestandsschutz deutlich macht, geht es um den Schutz von bestehenden Bauwerken oder Teilen davon (Bestand), also um den Erhalt des Istzustandes. Man kann von Bestands- und Nutzungsschutz sprechen. Eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage bleibt somit auch dann baurechtmäßig, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nachträglich ändern. Dabei muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die bauliche Anlage muss entweder
- zum Zeitpunkt der Errichtung rechtswirksam genehmigt worden sein und in ihrer Ausführung dieser Genehmigung entsprechen (formell baurechtmäßig),
- ohne rechtswirksam genehmigt zu sein, zur Zeit der Errichtung den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen haben (materiell baurechtmäßig) – (dies betrifft z. B. genehmigungsfreie Bauvorhaben) oder
- ohne rechtswirksam genehmigt und errichtet worden zu sein, nach der Errichtung längere Zeit den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen haben (materiell baurechtmäßig) – (unter diesen Punkt fallen z. B. historische Gebäude, die zu einem Zeitpunkt errichtet wurden, als es noch kein geltendes Bauordnungsrecht gab).
Der aktive Bestandsschutz hingegen befasst sich mit der Frage, ob auch Modernisierungsmaßnahmen, die der Erhaltung oder zeitgemäßen Nutzung des vorhandenen Bestandes dienen, geschützt werden. Das BVerwG sah sogar die Errichtung eines Garagengebäudes zu einem bestehenden Wohnhaus trotz entgegenstehender Festsetzungen im Bebauungsplan vom aktiven Bestandsschutz erfasst. Die Bedeutung des aktiven Bestandsschutzes ist heute nur noch gering.