Das Immobiliengeschäft von heute ist ein komplexes und hoch professionelles Metier, in dem Fachbegriffe an der Tagesordnung sind. Wir sammeln und erläutern hier nach und nach die wichtigsten Ausdrücke für Sie.

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Überbaubare Grundstücksfläche

Überbaubare Grundstücksfläche ist in Deutschland ein Begriff aus dem öffentlichen Baurecht. Er findet sich in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und ist Bestandteil der Festlegungen in einem Bebauungsplan (kurz B-Plan). Gebräuchlich sind auch Bezeichnungen wie Baufenster oder Baufeld. Die überbaubare Grundstücksfläche ist derjenige Teil eines Baugrundstücks, auf welchem entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und unter Beachtung der jeweiligen bauordnungsrechtlicher Vorschriften ein Bauwerk oder Gebäude errichtet werden darf.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Gemäß § 18 GrEStG sind die Notare verpflichtet, der zuständigen Grunderwerbsteuerstelle zusammen mit dem beurkundeten Kaufvertrag eine aus fünf Durchschriften bestehende Veräußerungsanzeige einzureichen. Eine dieser Durchschriften enthält auf einer Seite die Daten des Vertrages und auf der anderen Seite als Blanko-Formular die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese wird vom Finanzamt ausgestellt und bestätigt die Zahlung der Grunderwerbsteuer durch den Käufer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung.

Verbraucher

Als Verbraucher oder Konsument wird eine natürliche Person bezeichnet, die eine oder mehrere Waren oder Dienstleistungen zur eigenen privaten Bedürfnisbefriedigung käuflich erwirbt.

VOB

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) ist ein im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen herausgegebenes dreiteiliges Klauselwerk. Es enthält Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber (Teil A), Regelungen für den Bauvertrag (Teil B) sowie allgemeine und gewerkespezifische weitere technische Vertragsbedingungen, die ATV (Teil C).

VOB/A

Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) - Die Arten der Vergabe sind in den §§ 3 und 3a der VOB/A genannt. Es sind dies:

Die Öffentliche Ausschreibung – ab Erreichen der Schwellenwerte Offenes Verfahren genannt -. Hierbei werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

VOB/B

Die VOB/B ist im deutschen Recht ein vorformuliertes Klauselwerk, das dazu bestimmt ist, in Bauverträgen die Regelungen des hierfür anwendbaren gesetzlichen Werkvertragsrechts zu ergänzen und teilweise zu modifizieren. Dies dient insbesondere dazu, das Fehlen von spezifischen Regelungen für das Bauvertragsrecht im deutschen Zivilrecht auszugleichen.

Wohnungseigentumsgesetz

Das bundesdeutsche Wohnungseigentumsgesetz (WEG, seltener auch WoEigG) vom 15. März 1951 regelt im Falle einer entsprechenden formellen Teilung eines Grundstücks durch Teilungserklärung das Eigentum an den einzelnen Wohnungen oder Gebäuden (Wohnungseigentum), an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Flächen (Teileigentum) und das Gemeinschaftseigentum am gemeinsamen Gebäude oder Grundstück.

Ziegel

Der Ziegel ist das älteste vorgefertigte Bauelement, er wird aus tonhaltigem Lehm geformt und in Öfen gebrannt. Die Bezeichnung Ziegelstein ist weit verbreitet, aber insofern laienhaft, als „Stein" das Naturprodukt (Naturstein) bezeichnet, während Ziegel ein „von Menschenhand geschaffenes Baumaterial" ist.

Zinsbindungsfrist

Zinsbindungsfrist wird im Bankwesen der Zeitraum genannt, für den der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz fest vereinbart wird (Festzinsdarlehen), ohne dass sich aktuelle Marktzinsveränderungen auf den vereinbarten Zins auswirken. Der Begriff wird bei Krediten verwendet, deren Gesamtlaufzeit die Dauer der Zinsbindungsfrist übersteigt. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ist eine neue Zinsvereinbarung zu treffen.

Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung (Subhastation) ist ein Vollstreckungsverfahren, das im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt ist.